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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Leistungsvertrag zwischen JRosum Engineering und dem Auftraggeber (AG)

JRosum Engineering, Kapellenweg 2, 76751 Jockgrim (nachfolgend „AN"), erbringt individuelle Leistungen in den Bereichen Softwareentwicklung, KI-Systeme, Hardware-Prototypen und technische Beratung für Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Diese AGB regeln sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen AN und AG. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn der AN ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die folgenden Regelungen gelten auch für zukünftige Vertragsverhältnisse, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.


1. Begriffe

  1. Angemessene Frist Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, gelten zehn Arbeitstage als angemessen.

  2. Hardware / Computer Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung einschließlich direkter Peripheriegeräte wie Monitor oder Tastatur. Nicht umfasst: Infrastruktur wie Netzwerktechnik, Stromversorgung oder räumliche Voraussetzungen.

  3. Software Das individuell vereinbarte Computerprogramm (Objektcode) mitsamt aller für den Betrieb erforderlichen Dateien, sofern diese nicht bereits in der vorgesehenen Umgebung vorhanden sind.

  4. Dokumentation Alle Unterlagen, die für Verständnis, Betrieb und sachgerechte Nutzung der Software notwendig sind (Benutzerhinweise, technische Beschreibungen). Auch digitale Dokumentation ist möglich.

  5. Beschaffenheitsvereinbarung Verbindliche Beschreibung von Funktionen, Merkmalen und Einsatzzweck der Software; keine Garantie im Sinne von § 443 BGB.

  6. Nutzung Installation, Laden, Übertragen und Ausführen der Software sowie jede andere urheberrechtlich relevante Nutzung, beschränkt auf das vertraglich vereinbarte Einsatzszenario.


2. Vertragsschluss

  1. Angebote des AN sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Ein Vertrag entsteht erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Aufnahme der Leistung oder Rechnungsstellung. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen keine Bestätigung, ist der AG an seine Auftragserteilung nicht mehr gebunden.

  2. Änderungen, Nebenabreden oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

  3. Abweichungen von diesen Bedingungen oder besondere Zusicherungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung oder eine hierzu bevollmächtigte Person.

  4. Verträge über Fremdsoftware oder Hardware stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Der AN informiert den AG unverzüglich über Lieferschwierigkeiten. Teillieferungen oder gleichwertige Ersatzprodukte sind zulässig, sofern berechtigte Interessen des AG nicht beeinträchtigt werden.


3. Einordnung des Vertrages

  1. Werkvertrag Ein Werkvertrag liegt vor, wenn ein konkret definiertes Ergebnis geschuldet wird und die Vergütung an dessen Erstellung anknüpft.

  2. Dienstvertrag Ist kein bestimmter Erfolg geschuldet, sondern ein Tätigwerden (z. B. bei agilen Projekten), gilt Dienstvertragsrecht.

  3. Der AN entscheidet eigenständig über eingesetztes Personal und Subunternehmer. Personal kann jederzeit ausgetauscht werden. Der AN haftet für Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Personal.

  4. Fehlen im Hauptvertrag detaillierte Regelungen, greifen ergänzend diese AGB.

  5. Ist nur der Projektzweck definiert, jedoch keine Vergütung festgelegt, gelten die üblichen und angemessenen Honorarsätze des AN.


4. Projektorganisation

  1. AG und AN arbeiten kooperativ. Der AG definiert die Anforderungen, der AN plant und setzt um. Das Risiko, dass die beauftragten Leistungen den tatsächlichen Bedürfnissen des AG entsprechen, trägt der AG.

  2. Beide Parteien benennen Projektverantwortliche, die im vereinbarten Rahmen selbstständig entscheiden und während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar sind.

  3. Projektbezogene Entscheidungen, Änderungen oder Absprachen werden zeitnah in Textform dokumentiert. Der AN kann ein elektronisches Dokumentationssystem vorgeben.

  4. Zu Beginn wird ein Arbeits- und Zeitplan erstellt, der lediglich Orientierungscharakter hat. Verbindlich sind ausschließlich ausdrücklich vereinbarte Fristen.

  5. Regelmäßige Projektmeetings können stattfinden und sind zu protokollieren.

  6. Sofern zur Umsetzung erforderlich, erstellt der AG ein Lasten- oder Pflichtenheft. Unterstützt der AN hierbei, wird dies gesondert vergütet. Legt der AN eine Spezifikation vor und erfolgt innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch, gilt diese als genehmigt.


5. Änderungen der Leistungen (Change Requests)

  1. Der AG kann aus wesentlichen Gründen Leistungsänderungen verlangen. Der AN prüft das Änderungsverlangen und legt ein Angebot mit Preis- und Terminfolgen vor oder lehnt das Verlangen sachlich begründet ab.

  2. Jede Änderung hat regelmäßig Auswirkungen auf Fristen (Prüfzeit, Angebotserstellung, Umsetzung, Wiederanlaufzeit).

  3. Führt bereits die Prüfung zu erheblichem Aufwand, kann dieser nach Stundensatz abgerechnet werden.

  4. Leistungsreduzierungen ändern die Vergütung grundsätzlich nicht, es sei denn, der AN spart nachweislich Aufwand. Erweiterungen werden nach gängigen Stundensätzen abgerechnet.

  5. Wird das Änderungsangebot nicht innerhalb einer Woche angenommen, läuft das Projekt nach ursprünglicher Vereinbarung weiter, sofern dies zumutbar ist.


6. Vergütung und Nebenkosten

  1. Art und Fälligkeit der Vergütung ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Fehlt eine Regelung, gilt Vergütung nach Aufwand gemäß gültigen Stundensätzen des AN.

  2. Bei Werkverträgen sind Abschlagsrechnungen zulässig. Dienstverträge werden üblicherweise alle zwei Wochen abgerechnet.

  3. Ein Arbeitstag umfasst acht Stunden zwischen 08:00 und 20:00 Uhr.

  4. Zuschläge:

    • Nachtarbeit und Samstage: 100 %
    • Sonn- und Feiertage: 150 %
  5. Reise- und Übernachtungskosten trägt der AG. Kilometerpauschale: 0,50 €/km oder Bahn 1. Klasse. Reisezeiten werden je nach Tag mit 50 % oder 100 % vergütet.

  6. Übersteigt der tatsächliche Aufwand den vereinbarten Umfang um mehr als 20 %, informiert der AN den AG. Der Mehraufwand ist vollständig zu vergüten.

  7. Leistungsscheine gelten mit Unterschrift als Nachweis erbrachter Leistungen.


7. Übergabe, Prüfung und Mängelrügen

  1. Arbeitsergebnisse werden in geeigneter Form übergeben; der AG bestätigt die Übergabe auf Wunsch schriftlich.

  2. Der AG prüft die Ergebnisse unverzüglich.

  3. Mängel sind unverzüglich in Textform detailliert zu melden.

  4. Vor produktivem Einsatz testet der AG die Software sorgfältig und stellt Datensicherung und notwendige Schutzmaßnahmen sicher. Der AN darf davon ausgehen, dass alle relevanten Daten gesichert sind.

  5. Nur schwerwiegende Mängel berechtigen zur Abnahmeverweigerung.


8. Mängelansprüche

  1. Bei Werkverträgen stehen dem AN zwei Nachbesserungsversuche zu. Erst danach kann der AG mindern, zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

  2. Bei Dienstverträgen besteht Anspruch auf Nachbesserung; bei Fehlschlagen gelten die gesetzlichen Ersatzansprüche.

  3. Verjährung: 12 Monate ab Abnahme, außer bei Arglist oder zwingenden gesetzlichen Vorgaben.


9. Haftung

  1. Zwingende gesetzliche Haftungen (z. B. Personenschäden, Produkthaftung) bleiben unberührt.

  2. Der AN haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit besteht Haftung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und ausschließlich bis zur Höhe des typischen, vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch bis zur vereinbarten Vergütung.

  3. Haftung für mittelbare Schäden (z. B. Datenverlust, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Folgeschäden) ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

  4. Ansprüche verjähren zwölf Monate nach Kenntnis von Schaden und Verantwortlichkeit, spätestens drei Jahre nach Entstehung.


10. Nutzungsrechte

  1. Eigentum verbleibt bis zur vollständigen Zahlung beim AN.

  2. Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Zahlung eingeräumt – einfach, nicht übertragbar und auf den Vertragszweck beschränkt.

  3. Die Herausgabe von Quellcode erfolgt nur bei ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung.


11. Schutzrechte Dritter

  1. Der AN gewährleistet, Leistungen nicht bewusst unter Verletzung fremder Schutzrechte zu erbringen.

  2. Der AG informiert den AN unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche. Anerkenntnisse oder Vergleiche ohne Zustimmung des AN sind ausgeschlossen.

  3. Bei behaupteten Schutzrechtsverletzungen kann der AN Anpassungen vornehmen oder erforderliche Nutzungsrechte beschaffen.


12. Regelungen für Hardware-Prototypen

  1. Der AN bietet im Rahmen von Entwicklungsprojekten auch die Konzeption, Fertigung, Anpassung und den Test von Hardware-Prototypen an. Dabei handelt es sich stets um experimentelle Einzelstücke, Versuchsmuster oder funktionsorientierte Vorserienmodelle ohne Serienreife.

  2. Der AG erkennt ausdrücklich an, dass Hardware-Prototypen nicht für den produktiven Einsatz oder den operativen Dauerbetrieb geeignet sind. Sie dienen ausschließlich Entwicklungs-, Test- und Evaluationszwecken. Der AN übernimmt keine Garantie oder Haftung dafür, dass Prototypen dauerhaft funktionieren, bestimmte Leistungsdaten erreichen oder für konkrete Einsatzumgebungen geeignet sind.

  3. Der AG ist verpflichtet, alle Prototypen vor Einsatz eigenständig zu prüfen und geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, insbesondere:

    • Überstrom-/Kurzschlussschutz
    • Brandschutzmaßnahmen
    • Kontrollmessungen der elektrischen Parameter
    • mechanische Sicherung
    • fachgerechte Inbetriebnahme durch qualifiziertes Personal
  4. Der AG trägt das vollständige Risiko der Nutzung von Prototypen. Dies umfasst insbesondere Risiken im Zusammenhang mit:

    • elektrischer Sicherheit
    • thermischen oder mechanischen Belastungen
    • EMV-Verhalten
    • Kompatibilität mit vorhandenen Systemen
    • Schäden an Drittgeräten, Anlagen oder Materialien
  5. Der AN haftet für Hardware-Prototypen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Ausfälle, Fehlfunktionen, Folgeschäden, Produktionsunterbrechungen oder Vermögensschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Vorschriften (z. B. Personenschäden) bleiben unberührt.

  6. Eine Zertifizierung (z. B. CE-Konformität, Funkzulassungen, EMV-Prüfungen, Medizin- oder Sicherheitszertifikate) ist nicht Bestandteil der Leistung des AN, sofern nicht schriftlich ausdrücklich vereinbart.

  7. Der AN bleibt Eigentümer von Mustern, Platinenlayouts, Schaltplänen, 3D-Modellen, Firmware-Snippets, Bauteilelisten oder sonstigen Hardware-Entwicklungsunterlagen, sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Der AG erhält lediglich eine einfache Nutzungserlaubnis für interne Entwicklungs- und Testzwecke.

  8. Der AG verpflichtet sich, Prototypen ausschließlich unter kontrollierten Bedingungen zu betreiben und nicht an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich erlaubt wurde.

  9. Wird ein Prototyp beschädigt, zerstört oder führt er zu Folgeschäden, bleibt die vereinbarte Vergütung vollständig geschuldet. Der AG hat keinen Anspruch auf kostenlosen Ersatz oder Reparatur, es sei denn, der Schaden wurde durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des AN verursacht.


13. Regelungen für KI-Projekte

  1. Der AN erbringt bei KI-Projekten ausschließlich individuelle Entwicklungs- und Beratungsleistungen und gilt nicht als Anbieter eines KI-Systems im Sinne regulatorischer Definitionen.

  2. Der AG erkennt an, dass bei KI-Systemen keine garantierte Funktionalität besteht. Fehlklassifikationen, unbrauchbare Ausgaben oder mangelnde Praxistauglichkeit sind möglich.

  3. Die Vergütung ist vollständig geschuldet, auch wenn KI-Ergebnisse nicht unmittelbar produktiv einsetzbar sind.

  4. Der AG trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung des AI Act sowie weiterer regulatorischer Vorgaben. Der AN unterstützt lediglich bei technischen Nachweisen, übernimmt aber keine rechtliche Haftung.

  5. Der AG führt eigenverantwortlich alle Compliance- und Risikoanalysen durch und übernimmt Überwachung, Bewertung sowie Interpretation der KI-Outputs.


14. Höhere Gewalt

Unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (z. B. Naturkatastrophen, behördliche Eingriffe) verlängern vereinbarte Fristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.


15. Zurückbehaltungsrecht

Der AN kann bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen Arbeitsergebnisse und Unterlagen zurückbehalten.


16. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt deutsches Recht; das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

  2. Gerichtsstand ist Karlsruhe, sofern der AG Kaufmann ist.

  3. Rechte aus dem Vertrag dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des AN übertragen werden.

  4. Unwirksame Regelungen werden durch solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommen. Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam.

  5. Leistungen erfolgen nur, sofern gesetzliche oder behördliche Verbote dem nicht entgegenstehen.